Rz. 41

Die Berichtigung nach § 129 AO steht grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde (vgl. Rz. 35); hat der Beteiligte jedoch ein berechtigtes Interesse an der Berichtigung, besteht ein Rechtsanspruch. Ein berechtigtes Interesse des Beteiligten liegt immer vor, wenn die Berichtigung zu einer steuerlichen Entlastung führt oder der Verwaltungsakt anderen Behörden oder Dritten vorgelegt werden muss.

Vgl. allerdings FG Nürnberg v. 27.11.1985, V 440/81, EFG 1986, 325, wonach kein berechtigtes Interesse an einer Berichtigung besteht, weil nach der Berichtigung die Steuer sachlich falsch festgesetzt wäre, da der Finanzbehörde in einem anderen Punkt ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Der Sache nach ist dies die Anwendung des § 177 AO; vgl. Rz. 36.

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