Rz. 35
Die Entscheidung, ob eine offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden soll, liegt im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Dabei wird die Entscheidung, die Berichtigung durchzuführen, i. d. R. ermessensfehlerfrei sein[2], da der Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Richtigkeit der Besteuerung es regelmäßig verbietet, offenbare Unrichtigkeiten trotz bestehender Änderungsmöglichkeit aufrechtzuerhalten. Damit genügt zur Begründung dieser Ermessensentscheidung die Subsumtion unter den Tatbestand des § 129 AO.[3]
Rz. 35a
Soweit in dem gem. § 129 AO zu berichtigenden Bescheid neben der offenbaren Unrichtigkeit ein materieller Fehler enthalten ist, kann dieser zwar nicht gem. § 129 AO korrigiert werden. Er ist aber im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Gegenläufige Effekte eines materiellen Fehlers schränken daher den Berichtigungsumfang ein.[4] Eine Korrektur gem. § 177 AO ist daneben nicht mehr notwendig.
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