Rz. 11

Rechtsfolge des § 127 AO ist, dass der Betroffene die Aufhebung des Verwaltungsakts nicht verlangen kann. Damit ist der Betroffene mit Einspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen; diese Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel sind zwar zulässig, wegen Unbeachtlichkeit des Fehlers aber unbegründet.[1]

Das Gesetz spricht nur von "Aufhebung"; sinngemäß ist die Vorschrift aber auch auf "Änderung" des Verwaltungsakts anzuwenden. Der Betroffene kann also auch die Änderung eines Verwaltungsakts (z. B. eines Steuerbescheids) wegen eines Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsfehlers nicht verlangen, wenn keine andere Entscheidung in der Sache ergehen könnte.[2] Kann der Stpfl. die Aufhebung oder Änderung des Verwaltgungsakts nicht verlangen, ist auch das FG nicht zur Aufhebung oder Änderung berechtigt.[3] Das FG ist Rechtsschutzinstanz und kann daher nur zusprechen, was der Stpfl. (rechtmäßig) beantragen kann. Vgl. auch Rz. 9.

Adressat der Vorschrift ist nur der Betroffene, er kann die Aufhebung (oder Änderung) nicht verlangen. Damit bleibt das Recht der Behörde, den wegen des Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsfehlers rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 130 AO (bei Steuerbescheiden: §§ 172ff. AO) zurückzunehmen, uneingeschränkt. Die Finanzbehörde kann also den Fehler korrigieren, der Betroffene kann die Korrektur aber nicht verlangen.

[1] Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 46 VwVfG Rz. 38.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 127 AO Rz. 13.

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