Rz. 10

Die Einwilligung kann durch den Stpfl. oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Liegt von einer dieser Personen eine Einwilligung vor, kann gem. § 122a AO bekannt gegeben werden. Eine Einwilligung des Bevollmächtigten setzt eine wirksame Vollmacht voraus. Unerheblich ist aber, in welcher Form die Vollmacht erteilt worden ist. Die Vollmacht muss insbesondere nicht schriftlich erteilt werden. Eine formfreie Bevollmächtigung ist ausreichend. So ist auch eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht ausreichend.

 

Rz. 11

Die Vollmacht muss sich (auch) auf die Erteilung einer Einwilligung gem. § 122a AO beziehen. Eine generelle Vollmacht, den Stpfl. in allen steuerlichen Belangen zu vertreten, umfasst auch die Vollmacht für die Einwilligung. Dagegen ist bei begrenzten Vollmachten im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Bevollmächtigung auch auf die Erklärung einer Einwilligung gem. § 122a AO bezieht. Liegt nur eine Empfangsvollmacht vor, so berechtigt diese nur zum Empfang von Verwaltungsakten und Erklärungen der Finanzverwaltung. Eine weitere Bevollmächtigung ist m. E. darin nicht enthalten. Damit umfasst eine reine Empfangsvollmacht nicht die Berechtigung, eine Einwilligung gem. § 122a AO zu erklären. Es ist dem Bevollmächtigten insofern nicht frei gestellt darüber zu bestimmen, in welcher Form er mit der Finanzverwaltung kommuniziert und damit in welcher Form er seine Empfangsvollmacht ausübt.

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