Rz. 264

Es bedarf gem. § 122 Abs. 7 S. 2 AO einer Einzelbekanntgabe,

  • soweit keine gemeinsame Anschrift besteht und kein Einverständnis zur Bekanntgabe nach § 122 Abs. 6 AO besteht
  • soweit die Ehegatten dies nach Abs. 7 S. 2 beantragen
  • soweit ernstliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten bestehen
  • bei Haftungsbescheiden
  • in Fällen, in denen nicht beide Ehegatten vom Steuerbescheid betroffen sind. Das ist der Fall bei Beantragung der getrennten oder besonderen Veranlagung und bei KiSt-Bescheiden in glaubens- oder konfessionsverschiedenen Ehen.[1]
 

Rz. 265

Zum Zweck der Einzelbekanntgabe ist jedem Ehegatten eine Urschrift des Verwaltungsakts zu übermitteln, und zwar grundsätzlich in getrennten Briefsendungen.[2] Erfolgt in diesem Fall die Bekanntgabe nur in einer Ausfertigung, ist der ganze Bekanntgabevorgang unwirksam (also nicht gegenüber einem Ehegatten, der die Ausfertigung tatsächlich erhalten hat, wirksam), da dann nicht zu erkennen ist, für wen diese Ausfertigung bestimmt war.[3]

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