Rz. 118

Inhaltsadressat des Verwaltungsakts ist die juristische Person, der an ihre Geschäftsanschrift bekannt zu geben ist.[1] Eine Adressierung an den Geschäftsführer genügt nicht.[2] Die Angabe des gesetzlichen Vertreters (z. B. GmbH-Geschäftsführer) als Bekanntgabeadressat ist nicht erforderlich.[3] Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind diese selbst Inhaltsadressat.[4]

 

Rz. 119

Richtet sich der Verwaltungsakt gegen eine Gebietskörperschaft (Gemeinde, Land, Bund), ist diese als Adressat anzugeben; die Angabe einer Behörde der Gebietskörperschaft genügt nicht.

[5]

 

Rz. 120

Bei juristischen Personen in und nach Liquidation (Abwicklung) ist der Steuerbescheid der Gesellschaft (z.H. des Liquidators (Abwicklers) bekannt zu geben[6]. Die wirksame Bekanntgabe an den Liquidator ist möglich, so lange dieser als solcher im Handelsregister eingetragen ist[7] Dabei ist unerheblich, ob im Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits die Löschung im Handelsregister beantragt war. Ein Liquidator kann auch nur zum Zweck der Entgegennahme eines Steuerbescheids für die gelöschte GmbH bestellt werden.[8]

[1] AEAO zu § 122 Nr. 2.8.1.1.
[2] FG Baden-Württenberg v. 9.12.2008, 4 K 1237/07, EFG 2009, 1008.
[3] AEAO zu § 122 Nr. 2.8.1.1.
[4] AEAO zu § 122 Nr. 2.8.2.
[5] FG Hamburg v. 7.9.1989, II 123/89, EFG 1990, 49.
[6] AEAO zu § 122 Nr. 2.8.3.2.
[8] AEAO zu § 122 Nr. 2.8.3.2.

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