Rz. 18

Es besteht aus Rechtsschutzgründen kein Anlass, dem Verwaltungsakt eine Begründung beizufügen, wenn die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer (Steuer-)Erklärung folgt (Nr. 1); dies gilt jedoch nicht, wenn ein Hauptantrag abgelehnt und nur dem Hilfsantrag entsprochen wird. Dann muss die Ablehnung des Hauptantrags begründet werden.

Soweit der Verwaltungsakt gleichzeitig in die Rechte eines Dritten eingreift[1], ist der Ausfertigung für den Dritten eine Begründung beizufügen, aus der dieser ersehen kann, weshalb in seine Rechte eingegriffen wurde.

Entsprechend wird auch dann keine Begründungspflicht bestehen, wenn die Behörde dem Stpfl. mehr zuerkennt, als dieser beantragt hatte.[2]

[1] Verwaltungsakt mit Doppelwirkung/Drittwirkung, vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 118 AO Rz. 15.
[2] FG Berlin v. 11.5.1984, III 537/83, EFG 1985, 6.

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