Rz. 16

Der Auflagenvorbehalt ist der Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Er kann nur begünstigenden Verwaltungsakten beigefügt werden. Die nachträgliche Beifügung der Auflage ist ein eigenständiger, anfechtbarer Verwaltungsakt.

Rz. 17–20 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge