Rz. 23

Art. 19 Abs. 4 GG garantiert gegen jede hoheitliche Maßnahme einen effizienten Rechtsschutz. Demgemäß ist jeder Verwaltungsakt innerhalb bestimmter Fristen anfechtbar[1]; Rechtsbehelf ist der Einspruch.

Gegen die Einspruchsentscheidung ist der Rechtsweg nach der FGO eröffnet. Vorläufiger Rechtsschutz wird, sowohl im finanzamtlichen Rechtsbehelfsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren, durch Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung[2] gegen Verwaltungsakte mit vollziehbarem Inhalt gewährt sowie im finanzgerichtlichen Verfahren durch einstweilige Anordnung, § 114 FGO, gegen Verwaltungsakte ohne vollziehbaren Inhalt (z. B. Ablehnung eines Antrags) und gegen sonstiges Verwaltungshandeln.

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