Rz. 7h

Ein Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn der Entscheidung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine selbstständige Bedeutung zukommt, also entweder ein Verwaltungsverfahren oder zumindest einen selbstständigen Teil des Verwaltungsverfahrens mit einer bindenden Entscheidung abschließt. Ist das nicht der Fall, regelt die Entscheidung nur unselbstständig eine Einzel- oder Vorfrage im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, ist die Entscheidung selbst kein Verwaltungsakt, sondern bloß unselbstständiger Teil eines Verwaltungsakts. Wesentliche Folge aus dieser Unselbstständigkeit der Entscheidung ist, dass sie nicht selbstständig angefochten werden kann, sondern nur zusammen mit der (Haupt-)Entscheidung anfechtbar ist. Dies betrifft insbesondere vorbereitende Maßnahmen zum Erlass eines Verwaltungsakts; eine Maßnahme, durch die die Behörde lediglich eine bindende Regelung (Verwaltungsakt) vorbereitet oder in Aussicht stellt, ist noch nicht selbst eine solche Regelung. Aber auch wenn die Maßnahme als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, kann sie nicht selbstständig angegriffen werden, wenn es sich um eine verfahrensleitende Maßnahme handelt. Die neuere Rechtsprechung leitet dies aus einem allgemeinen Rechtsgedanken ab[1], nach dem Verfahrenshandlungen bis zum Abschluss des Verfahrens nicht angegriffen werden können, da noch nicht feststeht, ob der Betroffene durch das Ergebnis dieses Verfahrens überhaupt beschwert ist.[2] Insoweit wird nicht auf die Beschwer durch die einzelne Verfahrenshandlung abgestellt, sondern durch das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens. Im Ergebnis führt diese Auffassung zu sachgerechten Ergebnissen. Nicht berücksichtigt wird allerdings, dass auch Verfahrenshandlungen eine eigenständige Beschwer haben können.

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