Rz. 7f

Verwaltungsakte sind auch "wiederholende Verfügung" und "Zweitbescheid". Eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn die Behörde auf einen Antrag, einen Sachverhalt erneut zu bescheiden (Antrag auf Änderung), es ablehnt, in eine erneute Prüfung einzutreten, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe und die Angelegenheit bereits bestandskräftig entschieden sei (vgl. Rz. 4a). Die Regelung liegt in diesem Fall in der Entscheidung der Behörde, den Fall nicht erneut aufzugreifen. So liegt in dem einem geänderten Steuerbescheid beigefügten Hinweis, ein Verspätungszuschlag bleibe unverändert bestehen, die nach Überprüfung gefällte Entscheidung der Finanzbehörde, den Verspätungszuschlag nicht zu ändern. Dies ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.[1] Demgegenüber liegt kein Verwaltungsakt vor, wenn eine bereits getroffene Regelung dem Stpfl. nur noch einmal nachrichtlich mitgeteilt wird.[2] Die Mitteilung enthält keine zusätzliche Regelung.

Ein Zweitbescheid (Änderungsbescheid) liegt vor, wenn die Behörde die Sache aufgreift und erneut in der Sache entscheidet. Dies ist ein Verwaltungsakt, da eine neue Entscheidung getroffen wird.

 

Rz. 7g

Kein Verwaltungsakt sind Willenserklärungen der Behörde. Diese enthalten keinen eigenständigen, über den gesetzlichen hinausgehenden Regelungsgehalt. Die Rechtsfolgen treten bei einer Willenserklärung kraft Gesetzes ein und nicht aufgrund behördlicher Anordnung. Eine solche Willenserklärung ist z. B. die Aufrechnungserklärung. Ebenfalls keine Verwaltungsakte sind Wissenserklärungen oder Erklärungen, Hinweise, Mahnungen, Belehrungen, Empfehlungen, unverbindliche Auskünfte usw. und bloße Meinungsäußerungen.[3] Ein Hinweis, dass in Zukunft bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen Verspätungszuschläge festgesetzt werden, ist daher kein Verwaltungsakt.[4] Ebenso ist die Ankündigung, ein Verzögerungsgeld festzusetzen, kein Verwaltungsakt.[5] Eine Zusage ist dagegen eine Willensäußerung der Behörde und daher ein Verwaltungsakt..

An der Regelungsqualität fehlt es, wenn unklar ist, ob das Schriftstück selbst Wirkungen hervorbringen soll, etwa weil es als Kopie bezeichnet ist.[6] Ist dagegen eine Mahnung[7] oder Androhung[8] rechtliche Voraussetzung für eine hoheitliche Maßnahme (z. B. im Vollstreckungsrecht), ist die Mahnung oder Androhung selbst Verwaltungsakt.[9] Eine wiederholte Mahnung, die über die erste Mahnung hinaus keine weiteren Wirkungen entfaltet, ist dagegen kein Verwaltungsakt, da sie keine zusätzlichen Rechtswirkungen nach außen entfaltet.[10]

Entgegen der gesetzlichen Bezeichnung als "Hinweis" liegt auch eine Regelung vor, wenn in einem Feststellungsbescheid gem. § 181 Abs. 5 S. 2 AO darauf hingewiesen wird, dass er nur für noch nicht festsetzungsverjährte Veranlagungen Bedeutung hat.[11] Geregelt wird durch diesen Bescheid die abweichende zeitliche Geltung des Festsetzungsbescheids.

[3] FG Baden-Württemberg v. 26.9.1980, II 7/80 Z, EFG 1981, 114.
[6] FG Düsseldorf v. 11.9.1985, VIII 325/81 V, EFG 1986, 55.
[9] A. A. für die Mahnung FG Rheinland-Pfalz v. 15.8.1988, 5 K 106/88, EFG 1989, 65.
[10] FG Baden-Württemberg v. 29.11.1979, IX 180/79, EFG 1980, 262; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz v. 9.3.1990, 3 K 188/88, EFG 1990, 613 zu dem Hinweis, dass ein ergangenes Leistungsgebot aufrechterhalten bleibe; ebenso BFH v. 20.9.1990, V R 85/85, BStBl II 1991, 2 zur Aufrechterhaltung eines Verspätungszuschlags; vgl. auch Rz. 7b.

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