Rz. 11a

Auskunfts- und Beitreibungsersuchen sind nach der neueren Rechtsprechung keine Verwaltungsakte.[1]

Ein Verwaltungsakt setzt u. a. eine hoheitliche Maßnahme und damit – entsprechend der Definition eines Verwaltungsakts im Verwaltungsverfahrensrecht – ein Über- und Unterordnungsverhältnis voraus. Dieses fehlt, wenn der Adressat der Maßnahme deren Befolgung selbstständig prüfen und entscheiden kann, ob er der Regelung nachkommt. Derartige Situationen sind regelmäßig gegeben, wenn Maßnahmen der Finanzverwaltung gegenüber anderen Behörden ergriffen werden. Innerhalb der Behördenstruktur besteht keine Hierarchie, sondern regelmäßig ein Gleichordnungsverhältnis. In der Praxis wird diese Frage häufig relevant, wenn an eine ausländische Behörde ein Auskunfts- oder Beitreibungsersuchen gerichtet wird. Unerheblich ist insoweit, dass auch der Stpfl. mittelbar als betroffene Person von diesem Ersuchen betroffen ist. Auch die Tatsache, dass ein Beitreibungsersuchen innerhalb eines (hoheitlichen) Vollstreckungsverfahrens erfolgt, führt nicht dazu, dass die einzelne Anfrage als hoheitliche Maßnahme zu qualifizieren ist. Die Rechtsprechung stellt insoweit nur auf den unmittelbaren Adressaten, die ausländische Behörde, ab. Da diese eine eigene Prüfung vornimmt, ob sie dem Ersuchen nachkommt, liegt kein Über- und Unterordnungsverhältnis vor.[2]

Ein Beitreibungsersuchen an einen ausländischen Staat enthält zudem keine Regelung. Durch ein Beitreibungsersuchen wird weder eine Rechtsfolge angeordnet noch ein bestimmter Sachverhalt festgestellt. Die in einem Beitreibungsersuchen übermittelten Daten werden lediglich mitgeteilt; einer solchen Mitteilung fehlt es aber an dem erforderlichen Regelungscharakter.[3] Insbesondere wird durch ein Beitreibungsersuchen der ausländischen Finanzbehörde gegenüber nicht festgestellt oder mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Beitreibung vorliegen. Die Vollstreckung im Ausland wird sich regelmäßig (auch) nach ausländischem Recht richten. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann aber nicht durch die inländische Finanzbehörde geprüft werden.

Eine Anfechtungsklage des Steuerpflichtigen gegen ein solches Ersuchen ist daher nicht möglich; statthafte Klageart kann daher nur die allgemeine Leistungsklage bzw. der Antrag auf einstweilige Anordnung sein.[4] Unter Rechtsschutzgesichtspunkten ist daher problematisch, dass weder die Mitteilung noch das Auskunftsersuchen ein Verwaltungsakt sein sollen. M. E. ist wegen der Drittwirkung des Auskunftsersuchens gegenüber dem Steuerpflichtigen als Dritten diese als Verwaltungsakt zu qualifizieren.

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