Rz. 17

Die Regelung des § 117a Abs. 8 AO stellt klar, dass die Abs. 1 bis 7 dieser Vorschrift nicht nur für die Staaten der Europäischen Union, sondern auch für die Schengen-assoziierten Staaten anwendbar sind. Damit wird eine gleichlautende Anwendung mit der Rechtshilfe hergestellt. Bei den Schengen-assoziierten Staaten handelt es sich derzeit um Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein.[1]

[1] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 117a Rz. 35.

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