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Leistung von Amtshilfe aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen kommt in der Praxis bisher regelmäßig nur beim Vorliegen eines besonderen Ersuchens in Betracht. Allerdings erhalten die deutschen Finanzbehörden von den Behörden anderer (meist EG-)Staaten z. T. massenweise Kontrollmitteilungen. Schon aus Gründen der Gegenseitigkeit ist damit zu rechnen, dass künftig von den deutschen Finanzbehörden in weit größerem Umfang eine Abgabe von Kontrollmitteilungen erwartet wird. Das Ersuchen und die Auskunft sind nach den meisten Abkommen über das BMF oder das Bundeszentralamt für Steuern[1] zu leiten; auch soweit die Abkommen einen unmittelbaren Austausch unterer Finanzbehörden zulassen, werden in der Praxis die Ersuchen über das BZSt und die obersten Landesfinanzbehörden geleitet.

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