BMF, 20.6.2011, IV B 5 - O 1000/09/10507-04

Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für folgende Aufgaben:

  1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren

    • nach den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen) und
    • nach dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23.7.1990 (ABl L 225 vom 20.8.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung
  2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren (sog. Advance Pricing Agreements – APA) nach den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 3 OECD-Musterabkommen)
  3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle)
  4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EG-Amtshilfe-Gesetz, dem EG-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BMF-Schreiben vom 13.12.1976, BStBl 1977 I S. 33).

Nicht übertragen ist die Zuständigkeit für

  • Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und
  • die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).

Mein Schreiben vom 29.11.2004, IV B 6 – S 1304 – 2/04 (BStBl 2004 I S. 1144) wird durch dieses Schreiben ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

FVG § 5 Abs. 1 Nr. 5

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 674

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