Rz. 31a

§ 117 Abs. 1 AO gewährt keinen völkerrechtlichen Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe durch den ersuchten Staat. Ein solcher Anspruch leitet sich jedoch aus bi- oder multilateralen Übereinkommen ab. Insbesondere DBA regeln die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe in Steuersachen. Die Verpflichtung des ersuchten Staates zur Gewährung von Amtshilfe folgt in erster Linie der EU-Amtshilferichtlinie[1], sowie darüber hinaus und bei Drittstaaten den in Rz. 26ff. dargelegten völkerrechtlichen Vereinbarungen.

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