Rz. 22

Erklärt sich die ersuchte Behörde gegenüber der ersuchenden Finanzbehörde zur Amtshilfe für nicht verpflichtet, so hat sie dies der ersuchenden Finanzbehörde mitzuteilen. Wenn diese daraufhin das Amtshilfeersuchen nicht zurücknimmt, sondern auf der Amtshilfe besteht, so entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.

 

Rz. 23

Beim Fehlen einer gemeinsamen Aufsichtsbehörde hat die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde die Entscheidung zu treffen. Die ersuchende Finanzbehörde hat zwar gegen eine ablehnende Entscheidung dieser Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde keine Anfechtungsklage im Finanzrechtsweg, da das Ersuchen ebenso wenig ein Verwaltungsakt ist wie die Ablehnung der Aufsichtsbehörde. Es muss m. E. jedoch die sonstige Leistungsklage gegeben sein.[1] Für diese Klage muss gem. § 40 Abs. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben sein, da sie sich auf eine Auslegung der AO richtet, also eine Abgabenangelegenheit i. S. d. § 33 Abs. 2 FGO ist. Die Anwendung von Zwangsmitteln z. B. nach §§ 328ff. AO kommt wegen Fehlens eines Verwaltungsakts nicht in Betracht.[2]

[1] H. M, z. B. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 112 AO Rz. 9; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 112 AO Rz. 155; Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 112 Rz. 14.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 112 AO Rz. 10.

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