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Aus anderen Gründen darf die ersuchte Behörde grundsätzlich die Amtshilfe nicht verweigern. Abs. 4 lässt insbesondere nicht als Einwand zu, dass die mit der Amtshilfe zu verwirklichenden Maßnahmen ihrer Auffassung nach über die in Abs. 3 genannten Gründe hinaus unzweckmäßig oder unangemessen sind. Ausgeschlossen ist allerdings die Amtshilfe, wenn sie tatsächlich nicht durchführbar ist.

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