Rz. 17

Für die Ablehnung der Hilfe durch die ersuchte Behörde stellt Abs. 3 für drei Gründe Voraussetzungen auf. Diese sind nicht abschließend, sondern nur beispielhaft.[1]

 

Rz. 18

Nach Nr. 1 darf die ersuchte Behörde die Hilfe ablehnen, wenn sie die Amtshandlung zwar mit geringerem Aufwand als die ersuchende Finanzbehörde vornehmen könnte, eine dritte, von der ersuchenden verschiedene Behörde jedoch die Hilfe wesentlich einfacher oder mit erheblich geringerem Aufwand leisten könnte. Die ersuchende Behörde ist also nicht frei in der Auswahl der ersuchten Behörde.[2] Der Ablehnungsgrund liegt also in einer Verletzung des Ökonomieprinzips. Nimmt die ersuchende Behörde entgegen § 113 AO nicht die Behörde auf der untersten Verwaltungsstufe in Anspruch, so ist dies allein kein Grund für eine Ablehnung der Amtshilfe. Es muss ein konkreter, darüber hinausgehender Grund nach § 112 Abs. 3 Nr. 1 AO hinzukommen.[3]

 

Rz. 19

Ablehnen darf die ersuchte Behörde die Amtshilfe auch, wenn diese bei ihr einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten würde (Nr. 2). Das Missverhältnis muss sich im Vergleich zu dem in eigenen Sachen von der ersuchten Behörde getätigten Aufwand zu ihrem Aufwand für die Hilfeleistung ergeben. Das Verhältnis zum Aufwand bei der ersuchenden Behörde ist dagegen bereits bei den Voraussetzungen der Amtshilfe gem. § 112 Abs. 1 Nr. 5 AO zu prüfen.[4]

 

Rz. 20

Die ernstliche Gefährdung der Erfüllung der eigenen Aufgaben nach Nr. 3 durch den Umfang der Hilfeleistung ist wegen eines Vorrangs für diese Aufgabenerfüllung ein wichtiger Ablehnungsgrund. Allerdings ist der Vorrang "unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Finanzbehörde" nur ein relativer Vorrang. Die ersuchte Behörde darf also die Gefährdung ihrer eigenen Aufgabenerfüllung nicht isoliert betrachten, sondern hat die Aufgabenerfüllung beider Behörden abzuwägen und zu bewerten.[5] Dabei stellt das Gesetz den Umfang der Hilfeleistung in den Vordergrund. Die öffentliche Hand ist dabei als Einheit zu betrachten. Nicht als Ablehnungsgrund in diesem Sinne gilt der Einwand der ersuchten Behörde, die Amtshilfemaßnahme würde zu einer Verschlechterung der Zusammenarbeit zwischen der ersuchten Behörde und den durch die Amtshilfe berührten Dritten führen.[6]

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 112 AO Rz. 8; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 112 AO Rz. 91; a. A. Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 112 Rz. 5.
[2] Vgl. auch § 113 AO.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 113 AO Rz. 3.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 112 AO Rz. 7.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 112 AO Rz. 7, Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 112 AO Rz. 106.
[6] Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 112 Rz. 8; Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 112 Rz. 10.

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