Rz. 11

Da die Aufzählung der Amtshilfefälle in Nr. 1 – 5 nur beispielhaft ist, kommen weitere Fallgruppen für eine zulässige Amtshilfe infrage. Wegen der zu Nr. 1 – 5 aufgeführten Grenzen müssen diese weiteren Fälle nicht nur nach ihrer Gewichtigkeit den im Abs. 1 genannten Fallgruppen entsprechen, sondern auch die dort bezeichneten Grenzen beachten. Die Amtshilfe darf deswegen auch in weiteren Fällen nicht dazu dienen, Defizite in der erforderlichen Grundausstattung der Finanzbehörden an Personal und Einrichtungen auszugleichen. Als Anwendungsfall kann allerdings der Fall genannt werden, bei dem die Tätigkeit der anderen Behörde wesentlich einfacher und erheblich zweckmäßiger ist, als wenn die Finanzbehörde die Tätigkeit selbst ausübt.[1]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 112 AO Rz. 18.

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