Rz. 8

Befindet sich eine andere Behörde im Besitz von Urkunden und anderen Beweismitteln, die die Finanzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, so kann die Finanzbehörde die andere Behörde um Amtshilfe ersuchen. In Betracht kommen vor allem Akten oder Aktenteile, aber auch Beweismittel jeder Art. Dazu gehören außer Urkunden auch andere körperliche Beweismittel. Das können Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und Datenträger (z. B. DVDs, USB-Sticks) ebenso sein wie andere rein körperliche Gegenstände. Die Amtshilfe geschieht regelmäßig durch Übersendung der Urkunde bzw. des sonstigen Beweismittels zur Einsichtnahme oder durch Zurverfügungstellung zur Einsicht bei der ersuchten Behörde. Auch die Überlassung von Kopien ist vielfach möglich.

 

Rz. 9

Da sich die ersuchte Behörde im Besitz der Urkunde bzw. des sonstigen Beweismittels befinden muss, kommt als Inhalt des Ersuchens nach Nr. 4 eine Beschaffung nicht in Betracht. Diese und eventuell notwendige Ermittlungen könnte die Finanzbehörde über ein Amtshilfeersuchen nach Abs. 1 Nr. 2 stützen.

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