Rz. 7

Fehlen der Finanzbehörde für ihre Aufgabenerfüllung erforderliche Kenntnisse und kann sie diese selbst nicht mit ihren Kräften und mit zumutbarem Aufwand beschaffen, so kann sie andere Behörden um Amtshilfe ersuchen. Als ersuchte Behörden kommen sowohl solche in Betracht, die die erforderlichen Kenntnisse besitzen, als auch solche, die sie ermitteln können. Die Amtshilfe muss sich allerdings auf unbekannte Tatsachen beziehen; unbekannte Rechtskenntnisse fallen dagegen ebenso wenig unter Nr. 3 wie unbekannte Wertungen, über die von der ersuchten Behörde ein Gutachten eingeholt werden soll.[1]

[1] Ebenso Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 112 AO Rz. 2.

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