Rz. 6

Wenn die Finanzbehörde aus tatsächlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann, ist diese Umschreibung zu weit ausgefallen. Das gilt auch dann, wenn das Fehlen der "zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen" zur Auslegung hinzugezogen werden. Die Vorschrift lässt für den Fall keine Amtshilfe zu, in dem sie personell und sächlich nicht ausreichend ausgestattet ist. Die Vorschrift ist entsprechend teleologisch zu reduzieren.[1] Nur wenn trotz Vorhandenseins der erforderlichen Mindestausstattung der ersuchenden Finanzbehörde die zur Erledigung von Sonderaufgaben benötigten Speziallisten (z. B. im IT-Bereich oder bei speziellen Ermittlungshandlungen) und besonderen Einrichtungen oder die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen, kommt eine Amtshilfe nach Nr. 2 in Betracht.[2]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 112 AO Rz. 31.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 112 AO Rz. 2.

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