Rz. 5

Die Fälle, in denen eine Finanzbehörde die Amtshandlung aus rechtlichen Gründen nicht selbst vornehmen kann, sind sicher nicht sehr häufig. In Betracht kommt insbesondere das Fehlen örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit für bestimmte Ermittlungshandlungen.[1]

Dabei ist zu beachten, dass das rechtliche Unvermögen nur einen Teil des "Grundverfahrens"[2] betrifft, das im Übrigen jedoch rechtlich zulässig und möglich ist. Die Tätigkeit kann regional zulässig, in einem anderen Bundesland der ersuchenden Finanzbehörde – obwohl grundsätzlich "ein einheitlicher Verwaltungsraum" besteht[3] – rechtlich verschlossen sein (z. B. die durch eine Steuerfahndungsstelle in einem anderen Bundesland ohne Hinzuziehung der dort zuständigen Finanzbehörde durchgeführten Ermittlungshandlungen). Entsprechendes muss für den Fall der fehlenden sachlichen Zuständigkeit gelten. Entscheidend für das Bestehen eines rechtlichen Unvermögens ist, dass die eigene Vornahme der ersuchten Handlung bzw. des Teilakts durch die ersuchende Finanzbehörde rechtswidrig wäre. Rechtliche Unmöglichkeit liegt auch vor bei Ermittlungshandlungen im Ausland. In diesen Fällen richtet sich das Amtshilfeersuchen an die ausländische Behörde nach internationalen Vereinbarungen.[4]

[1] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 112 Rz. 2.
[2] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 112 AO Rz. 25.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse , AO/FGO, § 112 AO Rz. 2.
[4] Vgl. § 117 AO.

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