5.1 Besondere Zollvorschriften

 

Rz. 9

Die in § 111 AO allgemein behandelte Pflicht zur Amtshilfe wird für den Bereich der Zollverwaltung durch die ergänzende Bestimmung des § 19 ZollVG[1] i. V. m. der VO über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes[2] nach Art und Umfang näher präzisiert.

Zur zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe der Zollbehörden gem. § 117 AO s. Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 117 AO Rz. 62–67.

[1] ZollVG v. 21.12.1992, BGBl I 1992, 1225, zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.7.2021, BGBl I 2021, 2274.
[2] BZollVÜV v. 24.2.1994, BGBl I 1994, 541.

5.2 Verpflichtete Stellen

 

Rz. 10

Als nach § 111 Abs. 1 AO zum Beistand verpflichtete Verwaltungen des Bundes, auf die einzelne Hoheitsaufgaben der Zollverwaltung mit ihrem Einverständnis auf ihre Bediensteten gem. § 19 ZollVG übertragen werden können, kommen gem. Abs. 1 und 2 z. B. die Deutschen Bahnen (Deutsche Bahn AG und weitere Bahnen), die Deutsche Post AG, Bundesgrenzschutz und Bundeswehr in Betracht. In der VO über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes[1] ist von der Übertragungsmöglichkeit u. a. im Bereich der Überwachung der Ausfuhr von Waren und der Abfertigung von Reisegepäck Gebrauch gemacht worden.

Es können – und werden auch – Beamte der Bundespolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung betraut.[2]

§ 13 FVG enthält eine gegenüber § 111 AO erweiterte Amtshilfepflicht der Gemeindebehörden, Ortspolizeibehörden und sonstigen Ortsbehörden gegenüber den Hauptzollämtern.

[1] BGBl I 1994, 541.

5.3 Besondere Zollhilfsorgane

 

Rz. 11

Eine besondere Beistandspflicht besteht auf dem Gebiet der Zollverwaltung für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen, die vom BMF nach § 111 Abs. 4 AO zu Zollhilfsorganen bestellt worden sind; ihre Beistandspflicht wird in § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZollVG näher, aber nicht erschöpfend ("insbesondere") umschrieben. Dazu gehören z. B. die Lufthansa oder Hafen- und Flughafenverwaltungen.[1]

[1] Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 111 Rz. 10.

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