Rz. 62

Gegen die Verwaltungsakte, die die deutsche Finanzbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungen erlässt, ist der Einspruch gegeben.[1] Die Entscheidung selbst, dass Amtshilfe gewährt werden soll, ist dagegen kein Verwaltungsakt. Ein Einspruch gegen sie ist daher nicht gegeben.[2] Mit dem Einspruch gegen einzelne Verwaltungsakte können sowohl die Einwendungen geltend gemacht werden, die gegen die Amtshilfe selbst gegeben sind[3], als auch die Einwendungen gegen die festgestellte Verpflichtung des Betroffenen zur Auskunftserteilung[4], Vorlage von Unterlagen[5] usw.

[2] Vgl. Rz. 63.
[3] Vgl. Rz. 63.

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