Rz. 67

Wer berufsmäßig in Steuersachen auftritt, muss für den Fall der Abwesenheit grundsätzlich Vorsorge für einen Vertreter treffen[1]. Insbesondere hat ein berufsmäßiger Vertreter Vorsorge zu treffen, dass Fristen während seiner Urlaubsabwesenheit wirksam gewahrt werden[2]. Das gilt auch für Erkrankungen. Nur wenn diese plötzlich und unvorhersehbar eintreten und ihre Wirkungen auch durch vorsorgliche Maßnahmen nicht zu beseitigen sind, braucht ein Vertreter nicht vorsorglich bereitzustehen[3]. Auch bedarf es keiner besonderen Vertretungsregelung des berufsmäßigen Vertreters für den Fall einer plötzlichen, nicht vorhersehbaren Erkrankung eines allein im Büro verbleibenden Mitarbeiters am späten Nachmittag des letzten Tags einer zu wahrenden Frist[4]. Vorsorge muss aber getroffen sein, dass bei einer längeren Krankheitsabwesenheit ein für die Fristwahrung zuständiger Vertreter vorgesehen ist[5]. Hat der berufsmäßige Vertreter vor dem krankheitsbedingten Verlassen seines Büros nicht die Möglichkeit, Vorkehrungen für die Fristeinhaltung zu treffen, so ist kein Hindernis gegeben[6]. Allerdings ist ein Organisationsmangel anzunehmen, wenn das zuständige Mitglied einer Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Mitglieder der Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft es aber versäumen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu treffen[7]. Bei labilem Gesundheitszustand dagegen muss Vorsorge getroffen sein, dass die Fristen eingehalten werden[8]. Besondere Bedeutung hat die Vorsorge für einen Vertreter auch für die Person, die die Fristenüberwachung durchzuführen hat.

 

Rz. 68

Steht für einen Rechtsberater auf dem von ihm beabsichtigten Weg für die Anbringung des fristwahrenden Schriftstücks ein Hindernis entgegen, so hat er die Möglichkeit anderer Wege der Fristwahrung zu bedenken. Ist die fristgemäße Übermittlung einer Rechtsbehelfsschrift durch die Post gefährdet (z. B. durch bekannt gewordene Streikmaßnahmen), so erfordert die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts oder Steuerberaters die Prüfung, ob die Schrift nicht durch einen anderen Postdienstleister oder vorab mittels eines ihm zur Verfügung stehenden Telefaxgeräts dem Adressaten übermittelt werden muss[9]. Für den Fall seiner Abwesenheit muss der berufsmäßige Vertreter Vorkehrungen treffen, dass im Fall einer unvorgesehenen Unmöglichkeit einer Fristwahrung auf dem beabsichtigten Weg ein möglicher anderer Weg beschritten wird. Dies hat u. U. durch Anweisungen an sein Personal zu geschehen. Erweist sich allerdings der vom Vertreter ausgewählte Weg zu spät als nicht (mehr) gangbar (z. B. bei einem Defekt des Faxgeräts), so ist ein Fall der Wahlmöglichkeiten nicht mehr gegeben. Dagegen muss der Vertreter, wenn eine von mehreren ihm bekannten Faxnummern des Adressaten gestört ist, die Übermittlung unter den anderen Faxnummern versuchen[10].

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