Rz. 56

Ein Verschulden eines steuerlichen Vertreters ist entweder bei einem unmittelbar von ihm selbst verursachten Fehler[1] oder insbesondere dann gegeben, wenn die Fristversäumung auf eine mangelnde Büroorganisation, also einen Organisationsmangel, ursächlich[2] zurückzuführen ist. Dagegen bedeutet ein reines Büroversehen, also ein Fehler, der auch bei ordnungsgemäßer Büroorganisation vom Berater nicht zu vermeiden war, kein Verschulden[3]. Zur Abgrenzung von Organisationsmängeln und Büroversehen gibt es eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung[4]. Diese entwickelt sich weiter, zum Teil auch unter dem Druck der Rspr. des BVerfG, die im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine großzügigere Handhabung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung fordert.

Der Betroffene trägt die Feststellungslast, wenn nicht eindeutig zu klären ist, ob ein Organisationsmangel oder ein Büroversehen vorliegt[5].

Der steuerliche Berater hat organisatorisch für einen ordnungsgemäßen Bürobetrieb Sorge zu tragen.

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