Rz. 4

Der Sitz ist steuerlich vor allem für die Abgrenzung der Steuerpflicht und für die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Bedeutung. Für die unbeschränkte KSt-Pflicht nach § 1 Abs. 1 KStG und für die frühere VSt-Pflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VStG (für Vz vor 1997) der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland Voraussetzung. Entsprechendes gilt für die ErbSt-Pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 2 Abs. 1 Nr. 1d ErbStG stellen Geschäftsleitung und Sitz gleichrangig nebeneinander.[1] Die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen richtet sich zunächst nach dem Ort der Geschäftsleitung.[2] Nur wenn sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich der AO befindet, ist in der Stufenfolge der Ersatzanknüpfungspunkte nach § 20 AO als nächster der Ort des statuarischen Sitzes maßgebend.[3] Der Sitz ist außerdem subsidiäres Anknüpfungsmerkmal nach den DBA, die Art. 4 Abs. 3 OECD-MA folgen.[4] Für die USt-Vergütung an nicht im Inland ansässige Unternehmen gilt § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59ff. UStDV, wobei die Begriffe der Ansässigkeit und des "Sitzes" nicht nach § 11 AO, sondern richtlinienkonform auszulegen sind.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge