Rz. 39

Welcher Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, entscheidet (abgesehen vom Tag der deutschen Einheit am 3.10.) das Landesrecht. Überall gesetzliche Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, 1. Mai, Pfingstmontag, 3. Oktober und der 1. und 2. Weihnachtstag. Darüber hinaus ergeben sich unterschiedliche weitere Feiertage aus den einzelnen Feiertagsgesetzen der Länder.[1] Der 24.12. ist, wenn er nicht auf einen Samstag oder Sonntag fällt, kein einem Sonntag oder Samstag gleichgestellter Tag.[2] Der 31.12. ist ebenfalls kein gesetzlicher Feiertag.[3] Auch Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag, kann jedoch ebenfalls eine Begründung für die Wiedereinsetzung bilden.

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 108 AO Rz. 127.
[2] OVG Hamburg v. 9.2.1993, OVG Bs VI 4/93, MDR 1993, 577; ggf. kann jedoch ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehen, vgl. BGH v. 15.10.1981, ZR III 74/80, NJW 1982, 184.
[3] BGH v. 20.3.2018, III B 135/17, BFH/NV 2018, 705.

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