Rz. 26

Wird dem Antrag von der Finanzbehörde dem Grunde oder der Höhe nach nicht entsprochen, so ist hiergegen der Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO gegeben. § 4 JVEG gilt insoweit nicht.[1] Vorläufiger Rechtsschutz kann nur über eine einstweilige Anordnung des FG nach § 114 FGO erlangt werden.

Gegen die Ablehnung des Antrags in der Einspruchsentscheidung kann der Anspruchsberechtigte Verpflichtungsklage beim FG erheben.[2]

[2] Ebenso z. B. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 107 AO Rz. 15.

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