Rz. 17

Die Festsetzung der Entschädigung der Auskunftsperson erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Eine Belehrungspflicht über den Entschädigungsanspruch sehen § 107 AO und das JVEG nicht vor. Insoweit kann nur § 89 AO mit einer Fürsorgepflicht zur Beratung entsprechend gelten.[1]

 

Rz. 18

Der Entschädigungsanspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird. Eine Fristverlängerung kann nach § 2 Abs. 1 S. 3 JVEG aufgrund eines begründeten Antrags gewährt werden. Bei einer Fristversäumnis kann nach § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

 

Rz. 19

Der Anspruch auf Vergütung bzw. Entschädigung nach dem JVEG bzw. der Anspruch der Behörde auf Rückerstattung zuviel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt gem. § 2 Abs. 3, 4 JVEG binnen drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Antragstellung erfolgt ist.

[1] Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 107 AO Rz. 19; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 107 AO Rz. 63.

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