Rz. 3

Das Verbot der Auskunft oder Urkundenvorlage erfordert, dass diese "dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde". Die Frage des Staatswohls ist als Gemeinwohl nach demokratisch-rechtsstaatlicher Auffassung zu beurteilen.[1] Das Staatswohl darf nicht mit dem Wohl einzelner im öffentlichen Leben stehender Personen oder gar Parteien verwechselt werden.[2]

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet die zuständige Behörde (s. Rz. 4). Die Entscheidung ist praktisch nur in geringem Umfang gerichtlich nachprüfbar (s. Rz. 9f). Die Beurteilung, ob ein erheblicher Nachteil für das Staatswohl vorliegt, muss demgemäß mit äußerster Sorgfalt und Zurückhaltung erfolgen, zumal das Steuergeheimnis[3] die Weitergabe von Informationen verhindert.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 106 AO Rz. 1; Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 106 AO Rz. 4.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 106 AO Rz. 1.

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