Rz. 9
Für die Finanzbehörde ist die Untersagungserklärung bindend; ihre Ermittlungsbefugnis[1] ist insoweit eingeschränkt. Die Voraussetzungen für einen zwischenbehördlichen Meinungsstreit sind nicht erfüllt.[2] Der Finanzbehörde bleibt nur der Weg über die innerdienstliche Gegenvorstellung – letztlich auf der Ministerialebene (s. o. Rz. 4).
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