Rz. 9

Für die Finanzbehörde ist die Untersagungserklärung bindend; ihre Ermittlungsbefugnis[1] ist insoweit eingeschränkt. Die Voraussetzungen für einen zwischenbehördlichen Meinungsstreit sind nicht erfüllt.[2] Der Finanzbehörde bleibt nur der Weg über die innerdienstliche Gegenvorstellung – letztlich auf der Ministerialebene (s. o. Rz. 4).

[1] S. Erl. bei Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu §§ 88 AO und Schmitz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 92 AO.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 106 AO Rz. 2; Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 106 AO Rz. 9.

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