Rz. 1
§ 102 AO entspricht weitgehend §§ 53, 53a StPO.
§ 102 Abs. 1 Nr. 3c AO wurde durch Gesetz vom 16.6.1998[1] erweitert. Durch Gesetz vom 15.11.2019[2] wurde in § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO das Wort "Psychotherapeuten" eingefügt; die Fassung ist am 1.9.2020 in Kraft getreten.[3] § 102 Abs. 4S. 1 AO wurde durch das Unternehmersteuerreformgesetz[4] eingefügt. Durch Gesetz v. 21.12.2019[5] wurde § 102 Abs. 4 S. 3 AO eingefügt. Diese ab 1.1.2020 geltende Fassung ist erstmalig ab dem 1.7.2020 anzuwenden, wenn der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24.6.2018 umgesetzt wurde.[6]
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