Rz. 25

Wer nach § 93 AO als "andere Person" zur Auskunft verpflichtet ist, ist gem. § 94 AO auch verpflichtet, die Auskunft zu beeiden. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 1 AO berechtigt gem. § 101 Abs. 2 AO auch zur Verweigerung der Eidesleistung. Das Eidesverweigerungsrecht ist gegenüber dem Auskunftsverweigerungsrecht selbstständig.[1] Für die Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht gelten die Regelungen des § 101 Abs. 1 S. 2 und 3 AO (Rz. 18ff.) gem. § 101 Abs. 2 S. 2 AO entsprechend. Hat der Angehörige der Finanzbehörde die gewünschten Auskünfte gegeben, obgleich er diese hätte verweigern können, so kann er immer noch die Beeidigung dieser Auskünfte ablehnen. Wegen der Auswirkungen auf die Beweiswürdigung s. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 101–106 AO Rz. 13.

[1] Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 101 Rz. 23.

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