Rz. 19

Diese Belehrung hat vor der Auskunftserteilung mündlich oder schriftlich zu erfolgen. Der Angehörige muss zu einem möglichen Angehörigenverhältnis zum Beteiligten – diesen hat die Finanzbehörde zu benennen – befragt werden. Ferner muss die Bedeutung der Auskunftsverweigerung erläutert werden, um dem Berechtigten eine freie Entscheidung über sein Verweigerungsrecht zu ermöglichen.[1] Nicht erforderlich ist die Angabe der Steuerart und der Besteuerungszeiträume.[2]

 

Rz. 20

Die Vornahme der Belehrung ist in den Steuerakten des Beteiligten zu vermerken.[3] Die Tatsache, dass die Belehrung aktenkundig zu machen ist, zeigt deutlich die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber ihr beimisst.[4] Sie ist ein wesentlicher Teil der sich aus § 89 S. 2 AO ergebenden Auskunftspflicht der Finanzbehörde.[5]

Rz. 21 einstweilen frei

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