Rz. 10

Werden die wichtigen Beschlüsse in einer Gesellschaft oder einem Unternehmen nur von einer Person getroffen, wie z. B. vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH, vom einzigen Komplementär einer KG ohne weiteren Geschäftsführer oder von einem Einzelunternehmer, so ist es auch beim Vorhandensein eines gut ausgestatteten Büros möglich, dass die entscheidenden Beschlüsse an einem anderen Ort getroffen werden. In einem solchen Fall wird die Gesellschaft oder das Unternehmen von diesem anderen Ort aus geleitet. Dass eine entsprechende Behauptung nur selten widerlegt werden kann, rechtfertigt kein Abgehen von der Regelung des § 10 AO und ein Anknüpfen an Anhaltspunkte, die sonst für die Geschäftsleitung nicht maßgebend sind.[1] Für die Behauptung bedarf es aber eines spezifizierten, konkreten Vortrags. Insbesondere wenn keine Büro- und Geschäftsräume vorhanden sind (z. B. bei einer Vermögensverwaltung), kommt bei einer einzelnen entscheidenden Person ein Anknüpfen an deren Wohnung bzw. häufigsten Aufenthalt in Betracht.[2]

[1] Felix, DStR 1963, 422.
[2] Niedersächsisches FG v. 9.3.1983, IV 303/82, EFG 1983, 596.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge