Rz. 35

Entscheidungen über Kosten[1] trifft ebenfalls im vorbereitenden Verfahren der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter. Zu den Kosten im Sinne des § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO zählen gem. § 139 Abs. 1 FGO die Gerichtsgebühren und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.[2] Viele Entscheidungen über Kosten im vorbereitenden Verfahren sind bereits über § 79a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FGO erfasst.[3] In erster Linie dürften gem. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO im vorbereitenden Verfahren Entscheidungen nach § 21 GKG über die Nichterhebung von Kosten und nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren[4] in Betracht kommen.

 

Rz. 36

Ob der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter gem. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG zuständig ist, ist streitig. Soweit vertreten wird, es komme darauf an, ob die Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren oder als Teil einer Entscheidung nach § 79a Abs. 2 oder Abs. 3 FGO getroffen wurde,[5] kann dies m. E. nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 GKG, der für die Erinnerung und die Beschwerde den Vorrang der Vorschriften des GKG regelt,[6] so allgemein nicht aufrechterhalten werden. Zwar ist erforderlich, dass der zugrundeliegende Rechtsstreit im vorbereitenden Verfahren beendet wurde.[7] Allerdings ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG und nach Inkrafftreten des § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter zuständig. Die Einfügung des § 1 Abs. 5 GKG sollte dazu führen, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch dann zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist.[8] Die Einzelrichterzuständigkeit ist durch den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan zu regeln.[9] Entsprechendes gilt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG.[10] Der Einzelrichter kann indes nach § 66 Abs. 6 S. 2 GKG das Verfahren dem Senat übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat entscheidet dann gem. § 66 Abs. 6 S. 3 GKG immer ohne ehrenamtliche Richter.

 

Rz. 37

Ebenfalls streitig ist, ob der Vorsitzende bzw. Berichterstatter nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach § 149 Abs. 4 FGO zuständig ist. Die Zuständigkeit des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters wird zum Teil deshalb abgelehnt, weil das Erinnerungsverfahren ein selbständiges Verfahren ist und eine Entscheidung über die Erinnerung danach nicht mehr im vorbereitenden Verfahren ergeht.[11] Indes ist nach Sinn und Zweck des § 79a FGO, die Senate der Finanzgerichte zu entlasten, auch für die Entscheidungen über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung der Vorsitzende oder Berichterstatter zuständig, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit im vorbereitenden Verfahren beendet wurde oder der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter zuvor nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FGO oder durch Gerichtsbescheid entschieden hatte.[12] Entsprechendes gilt für die Anordnung nach § 149 Abs. 3 FGO, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen.[13]

 

Rz. 38

In Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem BFH[14] ist für die Entscheidung über den Streitwert und die Kosten gem. § 79a Abs. 1 Nr. 4 und 5 FGO der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter zuständig. Denn nach § 155 S. 2 HS 2 FGO sind die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend, also auch § 79a FGO, anzuwenden, wobei allerdings eine Entscheidung durch den Einzelrichter gem. § 155 S. 2 FGO i. V. m. § 201 Abs. 2 S. 1 GVG ausgeschlossen ist. Da in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden soll[15], betreffen sowohl die Erstellung der entsprechenden Kostenrechnung wie auch die hiergegen mögliche Erinnerung das vorbereitende Verfahren. Demgemäß ist der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter auch für eine Erinnerung i. S. d. § 66 Abs. 1 GKG gegen die Kostenrechnung wie auch für eine Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung[16] zuständig.[17] Allerdings ist der Beschluss, mit dem über den Fortgang des Verfahrens ohne vorherige Zahlung der Kosten entschieden wird, keine der in § 79a Abs. 1 FGO abschließend genannten Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren. Kostenfragen sind in diesem Rahmen lediglich Vorfragen. In ähnlicher Weise entscheidet über die PKH außerhalb der besonderen Konstellationen des § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FGO ebenfalls nicht der Berichterstatter allein.[18]

 

Rz. 39

Im Fall der Rücknahme der Erinnerung oder der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Erinnerungsverfahren, in dem der Senat für die Entscheidung zuständig ...

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