Rz. 73

Das Gericht gewährt die Akteneinsicht nicht von sich aus, sondern sie ist, ebenso wie die Erteilung von Abschriften usw., zu beantragen. Der Antrag ist rechtzeitig vor dem gewünschten Einsichtstermin zu stellen, damit sich das Gericht verwaltungsmäßig darauf einstellen kann. Dabei sind sowohl das Verhalten des Beteiligten bzw. der Prozessbevollmächtigten als auch gerichtliche Versäumnisse zu berücksichtigen.[1] Insbesondere bei einem Antrag auf Akteneinsicht "in letzter Minute" ist die Akteneinsicht seitens des Gerichts unverzüglich zu gewähren, ggf. in der mündlichen Verhandlung. Beantragt ein Beteiligter indes, die mündliche Verhandlung wegen der nur kurzfristig gewährten Akteneinsicht zu vertagen oder aufzuheben, stellt die mangelnde Prozessvorbereitung keinen erheblichen Grund für eine Terminänderung i. S. d. § 227 ZPO dar.[2] Die Akte muss verfügbar sein, Entwürfe usw. müssen entfernt[3] und Vorkehrungen zur Wahrung der geschützten Interessen Dritter[4] müssen getroffen werden.

[1] Stalbold, in Gosch, AO/FGO, § 78 FGO Rz. 18 m. w. N.
[4] § 30 AO, Steuergeheimnis.

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