Rz. 5

Der 2. Teil der FGO[1] regelt das Verfahren von der Klage bis zu den Rechtsmitteln und zur Wiederaufnahme. § 121 S. 1 FGO verweist auf die im 2. Abschnitt enthaltenen allgemeinen Verfahrensvorschriften[2], die unmittelbar nicht nur für das FG-Verfahren, sondern auch für das Verfahren vor dem BFH anwendbar sind, soweit sie nicht lediglich das Verfahren vor dem FG betreffen.

§ 121 S. 1 FGO verweist nicht auf den 1. Abschnitt, das Klageverfahren.[3]§ 50 FGO (Klageverzicht) ist daher nicht unmittelbar anwendbar. Ein wirksamer Klageverzicht führt zur Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsakts mit der Folge, dass eine gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist. Der Klageverzicht ist daher auch im Revisionsverfahren zu beachten. Im Übrigen ist § 50 FGO, da § 121 FGO nicht darauf verweist, im Revisionsverfahren nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Verzichts auf die Einlegung der Revision ergibt sich aus § 155 FGO i. V. m. §§ 515, 565 ZPO.[4] Der Verzicht kann auch noch nach Revisionseinlegung erklärt werden. Er führt zur Unzulässigkeit der Revision. Eine im Rahmen der Revisionsbegründung ausgesprochene Beschränkung des Revisionsantrags ist zulässig und führt weder zu einer Teilrücknahme des Rechtsmittels noch zu einem Revisionsverzicht.[5]

  • § 51 FGO: anwendbar, ausgenommen § 51 Abs. 2, 3 FGO (betr. ehrenamtliche Richter).
  • § 52 FGO: anwendbar (betr. Sitzungspolizei).
  • § 52a FGO: Seit 1.4.2005 können in allen Verfahrensarten auch vor dem BFH elektronische Dokumente eingereicht werden.
  • § 52b FGO: Elektronisch geführte Prozessakten. Seit 1.9.2022 arbeiten sämtliche Senate des BFH mit der elektronischen Gerichtsakte, obwohl dies gesetzlich verbindlich erst ab 2026 vorgesehen ist.[6]
  • § 52c FGO: Verordnungermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Einführung elektronischer Formulare in allen durch die FGO eröffneten Verfahren, somit auch im Revisionsverfahren des BFH.
  • § 52d FGO: Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen. "Berufsmäßige" Verfahrensbeteiligte[7], für die ein besonderes elektronisches Postfach eingerichtete ist (Rechtsanwälte ab 1.1.2022, Steuerberater ab 1.1.2023), haben in allen durch die FGO eröffneten Verfahren, somit auch gegenüber dem BFH, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen elektronisch zu übermitteln.[8]
  • §§ 53–56 FGO: Zustellung, Fristen, Wiedereinsetzung; anwendbar.
  • § 57 FGO: nicht anwendbar; für die Verfahrensbeteiligten des Revisionsverfahrens gilt die Sonderregelung in § 122 FGO. Im Beschwerdeverfahren ist § 57 FGO entsprechend anwendbar.[9]
  • § 58 FGO: uneingeschränkt anwendbar.
  • § 59 FGO: anwendbar; Verbindung mehrerer selbstständiger Klageverfahren verschiedener Kläger im Revisionsverfahren, wenn sie sämtlich an dem Streitgegenstand beteiligt sind.[10]
  • §§ 60, 60a FGO: Beiladung; grds. nicht anwendbar, vgl. § 123 S. 1 FGO. Nach der Neuregelung in § 123 S. 2 FGO durch das 2. FGOÄndG sind nunmehr auch im Revisionsverfahren notwendige Beiladungen[11] zulässig[12]; eine vom FG unterlassene notwendige Beiladung kann daher im Revisionsverfahren nachgeholt werden, nicht jedoch eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 3 S. 2 FGO.[13] Im Beschwerdeverfahren kann die notwendige Beiladung nicht nachgeholt werden.[14]
  • § 62 Abs. 1 FGO: modifiziert anwendbar durch § 62 Abs. 4 FGO (Vertretungszwang vor dem BFH); Abs. 2, 3 anwendbar.[15] Bei begründeten Zweifeln an der Bevollmächtigung kann der BFH aber auch von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten die Vorlage einer Vollmacht verlangen.[16] Wird die Vollmacht gleichwohl nicht vorgelegt, ist die Revision/Beschwerde unzulässig.[17]

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