Rz. 3

Die absoluten Revisionsgründe stellen gleichzeitig auch Verfahrensmängel i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, die die Zulassung der Revision begründen. In der Praxis dürfte aber der Fall, dass sich das FG selbst einen Verfahrensmangel bescheinigt und aus diesem Grund die Revision zulässt, kaum vorkommen. Absolute Revisionsgründe sind daher, wenn das FG die Revision nicht zugelassen hat, wie auch sonst Verfahrensmängel mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO geltend zu machen. Da die Entscheidungskausalität vermutet wird, sind bei Geltendmachung absoluter Revisionsgründe Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kausalität entbehrlich. Der absolute Revisionsgrund führt ohne weitere Prüfung zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung an das FG.[1] Hat das FG aus anderen (insbesondere materiell-rechtlichen) Gründen bereits die Revision zugelassen, kann diese, da der BFH nicht an den Zulassungsgrund gebunden ist[2], auch auf das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds gestützt werden.

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