Rz. 1

Unter Rechtskraft versteht man die Verbindlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung unabhängig von ihrer Richtigkeit. Aus Gründen der Rechtssicherheit, die ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit ist, bindet die in einem rechtskräftigen Urteil getroffene Entscheidung, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten endgültig und unabhängig davon, ob sie richtig ist.[1] Die Rechtskraftwirkung des Entscheidungssatzes erstreckt sich regelmäßig auch auf alle anderen Gerichtsbarkeiten.[2]

 

Rz. 2

Die Rechtkraft entfaltet Wirkungen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Diese unterschiedliche Wirkungsweise wird als formelle bzw. materielle Rechtskraft bezeichnet. Der Eintritt formeller Rechtskraft ist Voraussetzung für das Entstehen der materiellen Rechtskraftwirkung. In § 110 FGO ist nur die materielle Rechtskraftwirkung geregelt. Die Rechtskraft ist als eigenständige negative Sachurteilsvoraussetzung zu prüfen.[3] Für die formelle Rechtskraftwirkung, die in § 110 FGO vorausgesetzt wird ("rechtskräftige Urteile"), enthält die FGO keine Vorschrift. Es ist daher über § 155 FGO auf § 705 ZPO zurückzugreifen.

 

Rz. 3

Für Beschlüsse ist, soweit diese der materiellen Rechtskraft ihrem Regelungsgehalt nach fähig sind, § 110 FGO entsprechend anwendbar, obwohl dieser nur von Urteilen spricht und eine Verweisung in § 113 FGO nicht enthalten ist.[4]

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