Rz. 186

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] neu eingefügt wurde auch die Änderungsvorschrift des § 173a AO. Damit wurde für den Bereich der Steuerbescheide die bereits zu § 129 AO ergangene Rechtsprechung, nach der von der Finanzbehörde zu eigen gemachte Fehler ebenfalls zu einer Berichtigung führen, einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Die Regelung wurde mit Blick auf den Kreis der Steuerbescheide geschaffen, für die der Einsatz der RMS und die Möglichkeit, vollautomatische Entscheidungen zu treffen, vorgesehen sind. Soweit eine personelle Prüfung durch den Einsatz vollautomatischer Veranlagungsverfahren entfallen ist, soll es für den Stpfl. nicht von Nachteil sein, dass dieser Fehler nicht von einem Amtsträger aufgedeckt werden konnte. Eine Berichtigung hat gleichwohl zu erfolgen.

Die Änderungsvorschrift läßt sich aber nicht ausschließlich auf vollautomatisch erlassene Steuerbescheide beschränken. Sie ist mindestens auch für teilautomatisiert erlassene Bescheide anwendbar.[2]

[1] V. 18.7.2016, BGBl I2016, 1679.
[2] Niedersächsisches FG v. 16.5.2023, 9 K 90/22, HI 15782656 m. w. N.; noch weitergehend G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 173a AO Rz. 5.

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