Rz. 167

Die Risikomanagementsysteme (RMS) sind regelmäßig auf Ihre Zielerfüllung zu überprüfen. Blindes Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit der vorhandenen RMS wäre dementsprechend gesetzeswidrig.[1] Der Gesetzgeber hat dazu keine zeitlichen, qualitativen oder quantitativen Vorgaben zur Durchführung der vorzunehmenden Evaluation gemacht. Vielmehr hat er es der Finanzverwaltung überlassen, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung der RMS zu gewährleisten.[2] Eine solche qualitätssichernde Evaluation erfordert jedenfalls eine Auswertung, ob und ggf. in welchem Umfang die Prüfungen zu Abweichungen von den Steuererklärungen geführt haben.[3] Daraus können sich sowohl Anhaltspunkte für eine feinere, wie für eine gröbere Einstellung der Risikofilter ergeben.

 

Rz. 168

Automationsbasierte Programme als lernende – bisher aber noch nicht KI-gesteuerte selbstlernende – Systeme bedürfen darüber hinaus der aktiven Fortentwicklung durch Rückkopplung von außerhalb risikobasierter Ermittlungsroutinen erworbenen Erkenntnissen.[4] In diesem Zusammenhang ermöglicht gerade die Zufallsaussteuerung der Nr. 1 und die eigenständige Fallauswahl der Nr. 3 die Neujustierung der Fallauswahlkriterien[5], etwa, wenn sich herausstellt, dass die zufällig, bzw. außerhalb der Risikoaussteuerungskriterien ausgewählten Fälle zu unerwartet hohen Steuernachforderungen geführt haben[6] oder wenn modellhafte Gestaltungen erkennbar werden.

Rz. 169 einstweilen frei

 

Rz. 170

Neben der Verarbeitung von Zufallserkenntnissen bedarf es vor allem qualifizierter Mitarbeiter, die nicht nur technisch, sondern auch steuerfachlich versiert sind, um die Algorithmen der RMS im Steuervollzug kritisch zu hinterfragen und fortzuentwickeln.[7] Gerade automatisierte Entscheidungsverfahren bedürfen der Bereitstellung von ausreichendem und qualifizierten Personal zur Überwachung, Korrektur und Ergänzung der maschinellen Produktion von VA.[8]

[1] Drüen, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 412.
[2] Baum, in eKommentar, § 88 AO Rz. 66; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88 AO Rz. 81; kritisch Roser, in Gosch, AO/FGO, § 88 AO Rz. 65.
[3] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 88 Rz. 98.
[4] Drüen, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 412.
[5] Koenig/Hahlweg, AO, 5. Aufl. 2024, § 88 Rz. 41; Drüen, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 423.
[6] Ähnlich Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 88 Rz. 98.
[7] Drüen, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 426.
[8] Drüen, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 426 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge