Rz. 129

Nach Abs. 4 S. 4 ausgeschlossen ist der Abruf der Daten zu anderen Zwecken als zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO. Diese Verwendungsbeschränkung geht Mitteilungspflichten nach anderen Vorschriften – z. B. nach §§ 31 – 31b AO – als speziellere Rechtsvorschrift vor[1], sodass eine Untersuchung der beim BZSt vorgehaltenen Daten z. B. im Hinblick auf Verdachtsmomente hinsichtlich einer illegalen Beschäftigung, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht zulässig ist.

 

Rz. 130

Sobald die Daten aber zur Durchführung eines Verfahrens i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b AO den zuständigen Landesfinanzbehörden vorliegen, gelten dort alle gesetzlichen Mitteilungspflichten uneingeschränkt.[2] Werden die Daten von Verdachtsfällen von den Landesfinanzbehörden also im Rahmen ihrer Aufgaben – und nicht aus ihre Aufgaben nicht betreffenden Motiven – angefordert, können sie im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen – z. B. nach §§ 3131b AO – auch an die zuständigen Stellen weitergegeben werden.

[1] Baum, NWB 35/2016, 2636, 2640.
[2] Baum, in eKommentar, § 88 AO Rz. 58.

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