Rz. 121

Ein Fall, der dazu führen soll, dass eine Mitteilung nicht an die Finanzbehörden ausgeteilt wird, ist ausdrücklich in § 88 Abs. 4 S. 1 AO erwähnt. Es handelt sich um den Fall, dass der Datensatz aufgrund der beim BZSt geführten Datenbank der Steueridentifikationsnummerndatenbank[1] nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Stpfl. zugeordnet werden kann.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei überholten Adressangaben oder abweichender Schreibweise des Namens des Stpfl. eine Zuordnung zu einem zuständigen FA nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und jedenfalls nicht maschinell erfolgen kann.[2] In diesen Fällen ist eine personelle Zuordnung von Daten insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn die damit verbundenen Kosten außer Verhältnis zum potenziellen steuerlichen Ertrag des zugrundeliegenden Sachverhalts stehen. Dabei kann auch berücksichtigt werden, inwieweit entsprechende Daten im Allgemeinen zutreffend und vollständig erklärt werden, da es sich bei den Datenmitteilungen nur um Kontrollmitteilungen handelt.[3]

 

Rz. 122

Im Sinne einer effizienten Bearbeitung wäre es zwar gewesen, wenn in diesem Fall eine Auslieferung stets unterblieben wäre und nicht in das Ermessen des BZSt ("kann") gestellt worden wäre. Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass jedenfalls bei den nach Maßgabe des § 93c AO zu übermittelnden Daten inländischer mitteilungspflichtiger Stellen eine Erklärungspflicht des Stpfl. nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO entfällt, sodass in Fällen der Aussteuerung aufgrund einer Weisung nach § 88 Abs. 4 AO das Risiko droht, dass eine Besteuerung gänzlich unterbleibt. Zudem widerspräche die Pflicht oder die Regelung, dass derartige Mitteilungen im Regelfall nicht ausgeliefert werden sollten ("soll"), der bisherigen Funktion des BZSt im Besteuerungsverfahren, nach der allein in Bereichen[4], in denen die zentrale Wahrnehmung von Aufgaben im Besteuerungsverfahren für die Stpfl. wegen der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und für Länderfinanzverwaltungen von Vorteil sind, eine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren vorgesehen ist. Würde das BZSt zu Entscheidungen bei der Ausrichtung des Amtsermittlungsgrundsatzes herangezogen werden, so käme dem BZSt eine qualitativ neue Aufgabe zu, die mit der bisherigen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern schwer in Einklang zu bringen ist.

[2] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 88 Rz. 85; Baum, in eKommentar, § 88 AO Rz. 54; Drüen, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 384; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88 AO Rz. 60.
[3] Baum, in eKommentar, § 88 AO Rz. 54.
[4] Vgl. § 5 FVG.

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