Rz. 109
Die Weisungen können allgemeine Erfahrungen sowie Wirtschaftlichkeits- oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte berücksichtigen. Damit ermöglicht Abs. 3 die Gewichtung von Aufwand und Nutzen der Ermittlungshandlungen für die Erteilung einer Weisung anhand von allgemeinen Erfahrungswerten oder stichprobenhaften Auswertungen. Aus Letzteren sind Erkenntnisse für alle der Gruppe zugehörenden Steuerfälle zu schlussfolgern, die eine Festlegung für die Reichweite der Ermittlungshandlung ermöglichen.
4.2.1 Allgemeine Erfahrungen
Rz. 110
Erfahrungssätze sind die aus allgemeiner Lebenserfahrung oder besonderer Fach- und Sachkunde gewonnenen, regelhaften Schlussfolgerungen.[1] Erfahrungssätze sprechen etwa auch für oder gegen die Angaben beteiligter Personen.[2] Zu den Erfahrungssätzen zählen u. a. die Verkehrsauffassung und der Handelsbrauch.[3]
Rz. 111 einstweilen frei
4.2.2 Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
Rz. 112
Zur Orientierung an Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann auf die Ausführungen zu Rz. 53ff. verwiesen werden.
Für eine dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz Geltung verschaffende Weisung schaffen nunmehr § 88 Abs. 3 und 4 AO die zuvor vonseiten der Rechnungsprüfungsämter vermisste Rechtsgrundlage. Hiernach ist es einerseits möglich, die Ermittlungstiefe anhand abstrakter Vorgaben (z. B. Bagatellgrenzen, Nichtaufgriffsgrenzen oder Schwellenwerte) mit genereller Wirkung, also unabhängig vom Einzelfall, vorzugeben.[1] Andererseits kann die Auswertung von beim BZSt oder der zentralen Stelle i. S. d. § 81 EStG eingegangenen elektronischen Mitteilungen davon abhängig gemacht werden, dass ein fiskalischer Mindestertrag eintreten wird.
Der Aufwand für die Sachverhaltsermittlung und Fallbearbeitung darf damit in dem durch die Fundamentalprinzipien der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gesetzten Rahmen (Rz. 67) durch eine allgemeine ermessenslenkende Verwaltungsanweisung in ein angemessenes Verhältnis zum damit erreichbaren steuerlichen Ergebnis gesetzt werden.[2]
Rz. 113 einstweilen frei
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