Rz. 81

Darüber hinaus kann ein Beistand vom mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn er zu einem sachgemäßen Vortrag entweder nicht fähig oder willens ist.

Eine mangelnde Befähigung kommt ebenso wie nach § 80 Abs. 8 AO beispielsweise in Betracht bei Volltrunkenheit, fehlenden Mindestkenntnissen der deutschen Sprache, schwerer Erkrankung oder Unfähigkeit, die Sach- und Rechtslage des Falles hinreichend zu übersehen oder sich verständlich zu machen.

Eine Verweigerung eines sachgemäßen Vortrags ist insbesondere anzunehmen, wenn die mündlichen Äußerungen des Beistandes in Besprechungen und Verhandlungen sachfremder Natur oder erkennbar dazu bestimmt sind, das Verwaltungsverfahren zu behindern.

Bloße Behinderungen seelisch-geistiger Art, wie beispielsweise querulatorische Neigung, Erregbarkeit, Stottern oder körperlicher Natur sowie mangelhafte steuerliche Kenntnisse oder eine unzureichende Auffassungsgabe genügen für eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 9 S. 2 AO nicht.[1]

 

Rz. 82

§ 80 Abs. 9 S. 2 AO gilt nicht für Personen i. S. d. § 80 Abs. 8 S. 2 AO, da diese besonderen Berufspflichten unterliegen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

[1] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 80 AO Rz. 140.

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