Rz. 1

§ 54 AO hat für Religionsgemeinschaften, die selbst Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, keine Bedeutung, da diese regelmäßig nicht besteuert werden. Relevanz hat die Vorschrift daher nur für Körperschaften, die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts unterstützen. Fördernde Subjekte können beispielsweise Kirchenbauvereine, kirchliche Unterstützungskassen oder Priesterseminare sein.

Die Verfolgung kirchlicher Zwecke setzt voraus, dass eine Religionsgemeinschaft unterstützt wird, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Zu den Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zählen neben der Katholischen Kirche und den in der EKD zusammengefassten Lutherischen und Reformierten Landeskirchen beispielsweise die Jüdische Religionsgemeinschaft, die Evangelisch-Methodistische und die Neuapostolische Kirche, die Zeugen Jehovas[1], die meisten israelitischen Kultusgemeinden[2] sowie die Gemeinschaft der Siebten-Tags-Adventisten. Eine Spende an den Papst (als Vertreter der katholischen Weltkirche, des Bistums Rom sowie des Vatikans als staatlicher Einheit) ist nicht als Zuwendung zur Förderung kirchlicher Zwecke abzugsfähig, da hierin keine Zuwendung an eine inländische kirchliche juristische Person des öffentlichen Rechts liegt.[3]

Der Begriff "kirchliche Zwecke" ist damit enger als der Begriff der religiösen Zwecke. Besteht die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, greift § 54 AO ein, auch wenn an sich der Begriff "kirchlich" nicht passt. "Kirchlich" wird nur auf die christlichen Religionen bezogen, erfasst an sich also nicht die jüdische Religion oder den Islam. Trotzdem bildet die Förderung der jüdischen Religionsgemeinschaft oder des Islam als Körperschaft des öffentlichen Rechts "kirchliche Zwecke".[4]

Förderung von Religionsgemeinschaften, die den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht haben, ist nicht Förderung kirchlicher Zwecke, kann aber als Förderung religiöser Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO unter den Begriff der Gemeinnützigkeit fallen.

 

Rz. 2

§ 54 Abs. 2 AO enthält eine – nicht abschließende – Aufzählung von Beispielen, welche Tätigkeiten Förderung kirchlicher Zwecke sind.

Unter Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern (einschl. Pfarrhäusern) und die Abhaltung von Gottesdiensten fallen auch die entsprechenden Förderungen für nichtchristliche Religionsgemeinschaften, wenn sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. Unter den Begriff des Gotttesdienstes fallen auch Taufe, Kommunion, Firmung und Konfirmation sowie Eheschließung und Bestattung. Zum Begriff des Religionsunterrichts, der weit auszulegen ist, gehört jede Form der religiösen Belehrung, auch Fortbildungsveranstaltungen.[5]

Die Verwaltung von Kirchenvermögen gehört auch dann zu den kirchlichen Zwecken, wenn dieses nicht zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken eingesetzt wird.[6]

Kirchliche Zwecke sind z. B. die Durchführung von Kirchentagen[7], die Förderung der Missionsarbeit im In- und Ausland[8] und die Verwaltung kirchlichen Vermögens.[9]

[2] Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rz. 3.178 m. w. N.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 54 AO Rz. 4.
[7] OFD Düsseldorf, Vfg. v. 1.7.1982, DB 1982, 1596.
[8] Koenig, in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 54 AO Rz. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge